Allgemeine Geschäftsbedingungen der traplinked GmbH

 

  1. Geltungsbereich, Form
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Leistungen der traplinked GmbH, Zollhof 7, 90443 Nürnberg („traplinked“ oder „wir“). traplinked bietet ihre Leistungen ausschließlich an gegenüber Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“; traplinked und der Kunde gemeinsam „Parteien“); traplinked wendet sich mit ihren Leistungen nicht an Verbraucher.
    • Die AGB gelten insbesondere für Verträge über
  • den Verkauf bzw. die Lieferung von beweglichen Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, § 650 BGB; „Kaufvertrag“) bzw.
  • die Erbringung von Maschine-zu-Maschine-Datenserviceleistungen („Datenservices“) durch die Zurverfügungstellung von Maschine-zu-Maschine-SIM-Karten („SIM-Karten“), die in von traplinked gelieferten und dafür geeigneten Waren („traplinked-Mobilfunk-IoT-Gerät“) eingesetzt werden können und mithilfe ausgewählter Mobilfunknetze eine Datenkommunikation über einen Zugangspunkt (Access Point Name) zulassen bzw.
  • die Bereitstellung von Software zur Nutzung durch den Kunden als Software as a Service („Saas-Vertrag“).
    • Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Internetseite von traplinked abrufbaren Fassung Die in den letzten Kaufvertrag bzw. Saas-Vertrag mit dem Kunden einbezogenen AGB gelten als Rahmenvereinbarung ohne nochmalige Bezugnahme auch für künftige gleichartige Kaufverträge bzw. Saas-Verträge mit dem Kunden, wenn bei deren Abschluss keine Einbeziehung der AGB erfolgt.
    • Es gelten ausschließlich die AGB von traplinked. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
    • Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
  1. Angebote, Vertragsschluss
    • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Produktbeschreibungen, Datenblätter, technische Dokumentationen, Kalkulationen oder sonstige Informationen (in elektronischer oder sonstiger Form) überlassen, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
    • Die Bestellung der Ware bzw. der Software durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot gegenüber uns. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    • Bestätigen wir den Eingang des Angebots des Kunden, ist diese Eingangsbestätigung keine Annahme des Angebots des Kunden.
    • Die Annahme können wir entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch die Absendung der Ware an den Kunden bzw. die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit bezüglich der Software erklären.
  2. Preise und Vorkasse
    • Sofern wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbaren, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, sonstige Steuern und öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
    • Die Zahlungspflichten des Kunden sind in Euro ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen und ohne Abzug zu erfüllen, es sei denn, wir haben mit dem Kunden einen Abzug ausdrücklich vereinbart.
    • Wir behalten uns vor, unter Verarbeitung der von Ihnen angegebenen Daten (z.B. Firma/Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten) und unter Inanspruchnahme der Dienstleistungen externer Auskunfteien Ihre Bonität zu prüfen.
    • Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit unserer Auftragsbestätigung.
  3. Verzug und Gefährdung von Zahlungsansprüchen
    • Mit Ablauf einer Zahlungsfrist oder einer kalendermäßigen Leistungszeitbestimmung gemäß diesen AGB kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Der Betrag der Zahlungspflicht ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    • Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Vertragswidrigkeit unserer Leistung bleiben die daraus folgenden Gegenrechte des Kunden bei Geltendmachung im selben Vertragsverhältnis unberührt.

  1. Besondere Leistungshindernisse, Höhere Gewalt
    • Die Covid-19-Pandemie, der russisch-ukrainische Krieg, höhere Gewalt und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende sonstige Ereignisse (z.B. ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten trotz eines von uns rechtzeitig geschlossenen Deckungsgeschäfts, Störung in der Lieferkette [d.h. bei einem der Schritte im In- oder Ausland, die für die Erbringung unserer Lieferung bzw. Leistung erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an Sie], Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Vorprodukten oder Rohstoffen, Pandemien oder Epidemien, Naturereignisse, Krieg, Gewalt, behördliche Maßnahmen) und deren jeweilige Folgen – alle vorstehenden Ereignisse nachfolgend „Besonderes Ereignis“ – können dazu führen, dass wir unsere Lieferungen und Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen können. Wird unsere Lieferung bzw. Leistung durch ein Besonderes Ereignis verzögert oder vorübergehend verhindert, werden wir Sie nach Kenntniserlangung unverzüglich auf das Besondere Ereignis und das Bestehen eines daraus folgenden Leistungshindernisses und dessen voraussichtliche Dauer hinweisen und ist unsere Leistungspflicht für die Dauer des solchen Leistungshindernisses aufgeschoben. Im Fall eines solchen Aufschubs unserer Leistungspflicht, ist zugleich Ihre Pflicht zur Zahlung der Vergütung für die aufgeschobenen Lieferungen und Leistungen aufgeschoben.
    • Sofern das Leistungshindernis gemäß Ziffer 6.1 ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis ist, sind wir bzw. Sie jeweils berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen; ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis liegt vor, wenn das Leistungshindernis bei der Lieferung von Waren länger als drei Monate, bei einem Saas-Vertrag bzw. einem Vertrag über Datenservices länger als drei Wochen andauert. § 323 Abs. 4 bis Abs. 6 BGB gelten entsprechend.
    • Soweit Sie für von Ihrem Rücktritt bzw. Ihrer Kündigung wegen des Leistungshindernisses gemäß Ziffer 6.1 umfasste Lieferungen und Leistungen eine Vorleistung erbracht haben, wird klargestellt, dass wir diese Vorleistung Ihnen zurückgewähren werden.
    • Im Fall eines Rücktritts bzw. einer Kündigung wegen eines Leistungshindernisses gemäß Ziffer 6.1 sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
    • Ein vor dem Eintritt des Besonderen Ereignisses entstandenes oder unabhängig vom Eintritt des Besonderen Ereignisses entstehendes Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt.
  2. Haftung und Haftungsbeschränkungen
    • Wir haften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    • Wir haften weiterhin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    • Im Übrigen ist die Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist oder die aus berechtigter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens erwachsen (Kardinalpflichten). In diesen Ausnahmefällen ist unsere Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt.
    • Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Beschaffungsrisikos und die Haftung aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels.
    • Wir haften gegenüber unserem Kunden nicht für Schäden, die von einem Dritten gegenüber unserem Kunden nach ausländischem Recht geltend gemacht werden und deren Geltendmachung mit den Grundsätzen des Deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von „punitive damages“.
    • Die vorstehenden Regeln gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Angestellten wegen direkt gegen sie gerichteter Ansprüche.
    • Sie sind verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus anwendbaren Produkthaftungsvorschriften ergeben und auf Ihrem Verhalten nach Gefahrübergang, beispielsweise der Art der Darbietung der Ware, beruhen, es sei denn, Sie haben nicht mindestens fahrlässig gehandelt.
  3. Abtretung

Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen traplinked an einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung von traplinked. § 354a Abs. 1 HGB bleibt unberührt.

  1. Referenzangabe

traplinked ist unentgeltlich berechtigt, den Namen bzw. die Firma des Kunden und ggf. dessen Logo sowie vom Kunden freigegebene Texte (diese auch in von traplinked anschließend übersetzter Fassung) und Bildmaterialien als Kundenreferenz zu verwenden (z.B. auf der Internetseite von traplinked, in Angeboten, Referenz- bzw. Anwenderberichten, bei sonstigen Marketing- und Vertriebsaktivitäten, in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in sonstigen Materialien, Darstellungen und Präsentationen von traplinked). Die Berechtigung kann vom Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende widerrufen werden. Ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Hat der Kunde die Berechtigung widerrufen, kann traplinked bereits gefertigte Druckerzeugnisse, welche den Kunden als Referenz nennen, trotz des Widerrufs binnen angemessener Frist aufbrauchen.

  1. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    • Auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
    • Kommt der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr und nicht durch individuelle Kommunikation zustande, sind § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB nicht anzuwenden.
    • Hat der Kunde seinen Sitz oder eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz von traplinked zuständigen Gerichts vereinbart.
    • Verlegt der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so wird – auch wenn der Kunde kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz von traplinked zuständigen Gerichts vereinbart.
    • Hat der Kunde beim Vertragsschluss keinen Sitz und keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des für den Sitz von traplinked zuständigen Gerichts vereinbart.
    • Die Zuständigkeiten nach Ziffer 11.4 und Ziffer 11.5 sind ausschließlich; traplinked ist in den dort genannten Fällen jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Waren
    • Produktkonfiguration mit Wifi-Daten des Kunden

Bestellt der Kunde Ware, die der Kunde nach der Lieferung mit einem vorhandenen WLAN-Netz verbinden will, kann der Kunde mit seiner Bestellung traplinked die Zugangsdaten dieses WLAN-Netzes (SSID und WLAN-Kennwort) mitteilen. traplinked wird dann die betreffende Ware als Service ohne zusätzliche Vergütung anhand der übermittelten Zugangsdaten konfigurieren und mit dieser Konfiguration an den Kunden liefern. Soweit die gesetzlichen Regelungen für die Konfiguration nach der Art der erbrachten Leistung eine förmliche Abnahme vorsehen sollten, erfolgt keine förmliche Abnahme; in diesem Fall gilt die Abnahme mit der erstmaligen erfolgreichen Verbindung des Produkts mit dem WLAN-Netz mit den vom Kunden mitgeteilten Zugangsdaten als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt unter Angabe von Gründen der Abnahmewirkung widerspricht.

  • Zahlungsbedingungen beim Verkauf von Waren
    • Eine Kaufpreiszahlungspflicht des Kunden ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, es sei denn, der Kunde hat bei der Bestellung im Online-Shop eine Zahlungsart gewählt, welche zu einer früheren Fälligkeit und Zahlung führt (z.B. Vorkasse, Sofortüberweisung, Kreditkarte).
    • Beim Versendungskauf im Sinne von Ziffer 12.4.1 trägt der Kunde die Versand- und Transportkosten ab Lager und die Kosten einer nach Vereinbarung mit dem Kunden von uns abgeschlossenen Transportversicherung.
  • Lieferfrist und Lieferverzug
    • Eine verbindliche Lieferfrist bedarf einer individuellen Vereinbarung. Sofern keine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist, beträgt die unverbindliche Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss, im Fall der Lieferung der Ware gegen Vorkasse ab der vollständigen Erfüllung der Zahlungspflicht des Kunden.
    • Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich außer im Fall eines Besonderen Ereignisses nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich und tritt der Verzug aufgrund der Mahnung frühestens mit dem Ablauf der Lieferfrist im Sinne von Ziffer 12.3.1 ein. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises („Lieferwert“), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • Lieferung, Teillieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    • Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    • Unsere Lieferpflicht ruht, solange Sie gegenüber uns mit einer fälligen Zahlung in Verzug sind.
    • Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit Ihnen dies unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zumutbar ist, die Teilleistung bestimmungsgemäß verwendet werden kann und die verbleibende Restleistung nicht unmöglich ist sowie Ihnen durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand bzw. keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieses Mehraufwands bzw. dieser Kosten bereit. Die Regelungen über einen Rücktritt Ihrerseits wegen nicht vertragsgemäßer Leistung unsererseits bzw. über die Zurückbehaltung der Gegenleistung durch Sie bleiben unberührt.
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über; dies gilt auch für alle Waren, die nach einer Konfiguration nach Ziffer 12.1 durch an den Kunden versendet werden. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
    • Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzugs in Höhe von 0,5% des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der Ware, mit deren Annahme der Kunde in Verzug ist.
    • Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung gemäß Ziffer 12.4.5 ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  • Eigentumsvorbehalt
    • Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    • Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, werden wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    • Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Buchst. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten oder/oder zur Erbringung von Leistungen an Dritte zu nutzen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses oder der Erbringung von Leistungen an Dritte unter Nutzung der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchstaben (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 12.5.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir werden die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 12.5.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung, Verarbeitung und Nutzung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
    • Beschaffenheit, Mängelrüge, Gewährleistung
      • Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474  BGB).
      • Grundlage unserer Mängelgewährleistung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben (z.B. in Katalogen oder auf unseren Internetseiten), die ausdrücklich Inhalt unseres Vertrages mit Ihnen geworden oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen der Ware von Produktbeschreibungen, Herstellerangaben bzw. sonstigen öffentlichen Äußerungen, die nicht nach Satz 1 Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind, sowie unwesentliche Abweichungen der Ware von einem durch uns zur Verfügung gestellten Muster, stellen keine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware dar und begründen keinen Mangel.
      • Ist die Ware eine wiederaufladbare Batterie oder beinhaltet die Ware eine wiederaufladbare Batterie, liefern wir die wiederaufladbare Batterie in der Regel in nahezu voll aufgeladenem Zustand. Ein geringerer Ladestand (z.B. witterungsbedingt, lieferzeitabhängig oder aus anderen Gründen) begründet jedoch keinen Mangel der Ware.
      • Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 12.6.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
      • Die Übernahme einer Garantie bzw. Eigenschafts- bzw. Beschaffenheitszusicherung durch uns (insb. in Bezug auf eine Beschaffenheit der Ware) setzt eine ausdrückliche schriftliche Garantie- bzw. Zusicherungserklärung unsererseits voraus.
      • Unabhängig vom Vorliegen eines Handelskaufs gelten die Regeln der §§ 377, 381 HGB zur Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden bezüglich ihm gelieferter Ware. Sie sind danach verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Übergabe bzw. Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist (bei zum Einbau oder sonst zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren in jedem Fall vor der Verarbeitung), und uns einen dabei sich zeigenden Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels machen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung Ihrer Rechte ist es aber ausreichend, wenn Sie die Mangelanzeige rechtzeitig absenden. Wir sind nicht berechtigt, uns auf die vorstehende Vereinbarung zu berufen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
      • Wenn Sie wegen eines Mangels Nacherfüllung von uns fordern, sind wir berechtigt, deren Art (Nachbesserung oder Nachlieferung) zu bestimmen. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die vom Mangel betroffene Beschaffenheit übernommen haben oder die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für Sie unzumutbar wäre. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
      • Im Falle der Nachlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
      • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
      • Die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind nur insoweit von uns zu tragen, als sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware bzw. das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware bzw. des Werks.
      • Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziffer 12.7 und Ziffer 7.
    • Verjährung
      • Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
      • Die Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB bleiben von Ziffer 12.7.1 unberührt.
      • Ziffer 12.7.1 gilt nicht, wenn der Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, einem arglistigen Verschweigen eines Mangels beruht oder es sich einen Anspruch wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz handelt.
      • Ziffer 12.7.1 gilt außerdem nicht, soweit Sie uns nach §§ 445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette) in Anspruch nehmen können. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche.
  1. Besondere Bedingungen für Datenservices
    • Einzelverträge

Bestellt der Kunde eine Ware mit SIM-Karte oder eine gesonderte SIM-Karte und nimmt traplinked das Angebot an, kommt für jede solche SIM-Karte ein separater Vertrag über Datenservices zustande.

  • Leistungsinhalt, Leistungsumfang und Leistungserbringung
    • traplinked erbringt die Datenservices unter Einbeziehung eines von traplinked nach eigenem Ermessen ausgewählten Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Providers.
    • Die Erbringung der Datenservices beginnt mit der Aktivierung der jeweiligen SIM-Karte nach deren Lieferung an den Kunden („Datenservicebeginn“).
    • Erfolgt die Verwaltung der SIM-Karten nicht durch traplinked, kann traplinked dem Kunden stattdessen einen Zugang zu einem SIM-Verwaltungsportal zur Verfügung stellen, in welchem der Kunde die SIM-Karten selbst in eigener Verantwortung aktiviert und sperrt.
    • Die Nutzung der Datenservices mit den SIM-Karten ist begrenzt auf die zur Verfügung stehenden Mobilfunknetze und jeweiligen Netzkapazitäten.
    • Der Vertrag über die Datenservices begründet keinen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider oder dem Netzbetreiber.
    • Wir sind nicht verpflichtet, für die Netzverfügbarkeit am Einsatzort der SIM-Karte bzw. des traplinked-Mobilfunk-IoT-Geräts zu sorgen oder funktechnischen, atmosphärischen oder geografisch bedingten Störungen am Einsatzort abzuhelfen.
    • Wir können die Datenservices und ggf. das SIM-Management-Portal ändern, sofern und soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aus technischen Gründen notwendig ist oder die Änderung den Interessen des Kunden nicht entgegensteht. Änderungen werden wir dem Kunden mit einer angemessenen Frist ankündigen, es sei denn, die Änderung ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderung umgehend durchzuführen.
    • Die gelieferten SIM-Karten bleiben Eigentum des jeweiligen Netzbetreibers und werden nur zur Nutzung im Rahmen des Vertrags über die Datenservices überlassen.
  • Pflichten des Kunden
    • Der Kunde darf die SIM-Karte nur für den Aufbau von Maschine-zu-Maschine-Datenübertragungsverbindungen, nicht für andere Telekommunikationsdienste (wie z.B. allgemeine Sprachdienste, Webbrowser-Dienste, Musik-Downloads) und nur in traplinked-Mobilfunk-IoT-Geräten nutzen.
    • traplinked ist berechtigt, die Einhaltung der Regelungen aus Ziffer 13.3.1 und Ziffer 1.1.1 durch die Verknüpfung der SIM-Karte mit der Ware sicherzustellen (z.B. durch entsprechende Konfiguration).
    • Es obliegt dem Kunden, die Netzverfügbarkeit am Einsatzort der SIM-Karte bzw. des traplinked-Mobilfunk-IoT-Geräts zu prüfen bzw. funktechnische, atmosphärische oder geografisch bedingte Störungen am Einsatzort auszuschließen.
    • Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Herstellung und Aufrechterhaltung der Funktionalität des Datenservices erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.
    • Der Kunde wird die ihm überlassenen SIM-Karten sachgemäß und pfleglich behandeln, vor schädlichen Einflüssen, unsachgemäßer Behandlung oder unbefugter Nutzung schützen, sorgfältig und sicher aufbewahren. Der Kunde wird traplinked unverzüglich jeden Verlust, Diebstahl und jeden erkennbaren Mangel oder Schaden an einer SIM-Karte mitteilen.
    • Der Kunde wird die SIM-Karte nicht unbefugt nutzen. Eine unbefugte Nutzung liegt insbesondere vor,
  • wenn der Kunde sich ohne Berechtigung Zugang zu Informationen anderer Netznutzer verschafft, diese verändert oder den Zugang anderer Netznutzer stört. Dies gilt in gleichem Maße im Falle des Versuchs oder der Unterstützung eines Dritten bei einer solchen Handlung;
  • wenn der Kunde unerlaubte Verbindungen zu anderen Netzen aufbaut oder Änderungen dieser Verbindungen vornimmt;
  • wenn der Kunde den Datenservice für ein betrügerisches System, zur Manipulation durch vorsätzliche Falschdarstellung oder für strafbares Verhalten nutzt;
  • wenn der Kunde den Datenservice vorsätzlich und in betrügerischer Absicht so nutzt oder manipuliert, dass vereinbarte Entgelte nicht oder nicht richtig abgerechnet werden können;
  • wenn der Kunde den Datenservice auf eine Art und Weise nutzt, durch die die Qualität der angebotenen Leistungen oder des in Anspruch genommenen Mobilfunknetzes bewusst gestört oder die Nutzung durch andere Netzteilnehmer gezielt beeinträchtigt wird;
  • wenn die Nutzung zur Übertragung obszöner, pornografischer, beleidigender oder anderer rechtswidriger Informationen erfolgt;
  • wenn der Kunde den Datenservice dazu nutzt, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu übermitteln und/oder zu speichern, ohne dass der Kunde die erforderlichen Rechte hierzu innehat.
    • Stellt traplinked dem Kunden Zugangsdaten zu einem SIM-Verwaltungsportal zur Verfügung, ist der Kunde verpflichtet, die Nutzungsbedingungen des SIM-Verwaltungsportals einzuhalten und die ihm zu Verfügung gestellten Zugangsdaten zum SIM-Verwaltungsportal vor einer unberechtigten Nutzung und unberechtigten Zugriffen durch Dritte zu schützen.
    • Der Kunde verpflichtet sich, traplinked, den Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider und den Netzbetreiber von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, soweit diese Inanspruchnahme nicht von traplinked, dem Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider oder dem Netzbetreiber zu vertreten ist und auf einer Nutzung einer SIM-Karte durch den Kunden, dessen Erfüllungsgehilfen bzw. Auftraggeber beruht.
    • Endet der Vertrag über Datenservices hat der Kunde auf Verlangen von traplinked die betreffende SIM-Karte auf seine Kosten an traplinked zurückzusenden oder zu vernichten.
  • Zahlungspflicht und Zahlungsbedingungen für Datenservices
    • Unabhängig von der Vereinbarung einer einmaligen Zahlung für die Zurverfügungstellung der SIM-Karte durch traplinked, ist vom Kunden für jede SIM-Karte ein laufendes Entgelt („Datenserviceentgelt“) an traplinked zu bezahlen.
    • Der Anspruch von traplinked auf das Datenserviceentgelt für die SIM-Karte entsteht monatlich im Voraus, erstmals mit dem Datenservicebeginn. Das Datenserviceentgelt ist am Tag seiner Entstehung zu bezahlen.
    • Für die Zahlung des Datenserviceentgelts erteilt der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat oder stimmt der wiederholten Belastung seiner Kreditkarte zu.
    • Erhöht der Netzbetreiber gegenüber traplinked die (Roaming-)Gebühren gegenüber deren Höhe beim Abschluss des Vertrags über Datenservices zwischen traplinked und dem Kunden, ist traplinked berechtigt, die Erhöhung an den Kunden weiter zu berechnen.
  • Weitere Zahlungsverzugsfolgen
    • Kommt der Kunde mit der Zahlung eines Datenserviceentgelts länger als zwei Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, die Datenservices zurückzubehalten, insbesondere die SIM-Karten vorübergehend zu sperren, bis sämtliche offenen Entgeltforderungen, hinsichtlich welchen Verzug eingetreten ist, erfüllt worden sind.
    • Entgelte im Zusammenhang mit den Datenservices, die nicht nutzungsabhängig (sondern z.B. zeitabhängig) berechnet werden, hat der Kunde auch während der Dauer der Zurückbehaltung bzw. Sperrung nach Ziffer 13.5.1 zu leisten.
    • Unser Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  • Zur Gewährleistung
    • Wir übernehmen keine Gewährleistung wegen Störungen des Datenaustauschs im Zusammenhang mit der betreffenden SIM-Karte oder dem betreffenden traplinked-Mobilfunk-IoT-Gerät, soweit die Störung auf einem fehlerhaften oder unsachgemäßen Einbau bzw. Einlegen der SIM-Karte beruht und nicht wir oder einer unserer Vorlieferanten die SIM-Karte in das traplinked-Mobilfunk-IoT-Gerät eingebaut bzw. eingelegt hat oder soweit die Störungen auf einer fehlerhaften oder unsachgemäßen Bedienung oder Nutzung des SIM-Verwaltungsportals durch den Kunden beruhen.
    • Wir übernehmen keine Gewährleistung für Übertragungsbeschränkungen oder -Unterbrechungen der Datenservices aufgrund von
  • witterungsbedingten, umweltbedingten oder topografischen Umständen;
  • massierter (konzentrierter) Nutzung oder Kapazitätsbeschränkungen des Netzbetreibers;
  • Einschränkungen hinsichtlich Einrichtungen und/oder Diensten des Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Providers oder des Netzbetreibers;
  • Änderungen, Anpassungen, Upgrades, Verlagerungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten oder ähnlichen Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße oder optimierte Funktion der Einrichtungen bzw. Dienste des Netzbetreibers und/oder der Einrichtungen und/oder Dienste Dritter erforderlich sind.
    • Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Netzverfügbarkeit. Des Weiteren übernehmen wir keine Gewähr für funktechnische, atmosphärische oder geografisch bedingte Störungen am Einsatzort der jeweiligen SIM-Karte.
  • Störungsfälle, Servicelevel
    • Störungen der Datenservices oder ggf. des SIM-Management-Portals wird der Kunde traplinked unverzüglich melden.
    • Soweit eine Störung eines SIM-Management-Portals von traplinked oder des Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Providers vorliegt, erfolgt die Störungsbeseitigung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bei Störungen, die zwischen montags 8 Uhr und freitags 12 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern (Deutschland) gemeldet werden, erfolgt die Beseitigung innerhalb von 26 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung des Kunden. Bei Störungen, die zwischen freitags 12 Uhr und montags 8 Uhr gemeldet werden, erfolgt die Beseitigung innerhalb 26 Stunden ab Montag um 8 Uhr. Bei Störungen, die an gesetzlichen Feiertagen in Bayern (Deutschland) gemeldet werden, erfolgt die Störungsbeseitigung innerhalb 26 Stunden ab 8 Uhr an dem folgenden Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in Bayern (Deutschland) ist.
  • Verjährung

Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen verjähren Ansprüche des Kunden gegen traplinked aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag über Datenservices zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, ergibt sich aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder ist auf den Ersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet.

  • Laufzeit und Kündigung der Datenservices
    • Die Laufzeit eines Vertrags über Datenservices beginnt exakt mit dem Datenservicebeginn und beträgt einen Monat. Die Laufzeit eines Vertrags über Datenservices verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn der Vertrag nicht vor dem Ende der bis dahin geltenden Laufzeit gekündigt wird.
    • Eine Monatsfrist nach Ziffer 13.9.1 endet an dem Tag, welcher durch seine Zahl dem Tag des Datenservicebeginns entspricht, und zwar zu der Uhrzeit des Datenservicebeginns.
    • § 187 bis 193 BGB sind auf die Fristen gemäß dieser Ziffer 13.9 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für § 188 Abs. 3 BGB, welcher anzuwenden ist.
    • Soll die Kündigung nicht sämtliche, sondern nur eine oder mehrere der vom Kunden genutzten SIM-Karten betreffen, so ist in der Kündigung unter Bezugnahme auf die jeweiligen SIM-Karten-Nummern klarzustellen, welche SIM-Karten im Einzelnen von der Kündigung umfasst sein sollen.
    • Hat traplinked dem Kunden einen Zugang zu einem SIM-Verwaltungsportal zur Verfügung gestellt, endet das Recht zur Nutzung des SIM-Verwaltungsportals, sobald der letzte Vertrag über Datenservice endet.
    • Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Kunde (i) für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung des Datenserviceentgelts in Verzug ist oder (ii) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung des Datenserviceentgelts in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der das Datenserviceentgelt für zwei Monate erreicht, und (b) die Summe der offenen Datenserviceentgeltforderungen mehr als EUR 70,00 zuzüglich Umsatzsteuer beträgt.
    • Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch traplinked bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Entgelte bis zum Ablauf der nächstzulässigen ordentlichen Beendigungsmöglichkeit verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass traplinked ein geringerer Schaden entstanden ist
  • Sperrung von SIM-Karten
    • Wir bzw. der Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider sind berechtigt, eine SIM-Karte zu sperren, wenn konkrete, auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Datenservice mit Hilfe der betreffenden SIM-Karte missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Dem Kunden wird vor einer beabsichtigten Sperrung Gelegenheit gegeben, sein missbräuchliches Nutzungsverhalten abzustellen, soweit dies uns und dem Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider zumutbar ist.
    • Eine Sperre entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Entgelte.
    • Im Fall einer Kündigung des Vertrags über den Datenservice aus wichtigem Grund sind wir und der Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider berechtigt, die betreffende SIM-Karte sofort zu sperren.
  • Entsprechende Anwendung der Besonderen Bedingungen für den Verkauf von Waren

Soweit gemäß Ziffer 13.1 bis Ziffer 13.10 nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Erbringung von Datenservices durch traplinked die Regelungen aus Ziffer 12.2 bis Ziffer 12.7 entsprechend.

  • Entsprechende Anwendung der Providerbedingungen

Soweit gemäß Ziffer 13.1 bis Ziffer 13.11 nichts anderes vereinbart ist, gelten für den Vertrag über die Datenservices die Bedingungen des Vertrages entsprechend, welchen traplinked bezüglich der SIM-Karte mit dem betreffenden Maschine-zu-Maschine-Datenservice-Provider geschlossen hat („Providerbedingungen“). Die Providerbedingungen können dem Kunden jederzeit zur Verfügung gestellt werden.

  1. Besondere Bedingungen für Saas-Verträge
    • Vertragssoftware
      • Die von traplinked angebotenen Waren können zum Teil vom Kunden in ein Funknetzwerk eingebunden werden (die entsprechenden Waren nachfolgend: „traplinked-IoT-Gerät“). Als Funknetzwerk kommen ein Long Range Wide Area Network (LoRaWAN) oder ein Funknetzwerk auf Basis des Standards IEEE 802.11 in Betracht. traplinked stellt das Funknetzwerk nicht zur Verfügung, sondern die Bereitstellung und das Funktionieren des entsprechenden Funknetzwerks sowie die Einbindung der entsprechenden traplinked-IoT-Geräte in das Funknetzwerk sind ausschließlich Sache des Kunden.
      • traplinked verfügt über eine Software, welche geeignet ist, von traplinked an den Kunden veräußerte und vom Kunden gemäß Ziffer 14.1.1 in ein Funknetzwerk eingebundene traplinked-IoT-Geräte zu verwalten („Vertragssoftware“).
    • Abschluss des Saas-Vertrags, Bereitstellung und Nutzungsrecht
      • traplinked stellt die Nutzung der Vertragssoftware unverbindlich dadurch zur Verfügung, dass traplinked die Vertragssoftware in der jeweils aktuellen Version auf einer oder mehreren zentralen Datenverarbeitungsanlagen („Server“) bereithält. Hat sich der Kunde gegenüber traplinked als Nutzer der Vertragssoftware registriert („Registrierung“), kommt zwischen dem Kunden und traplinked der Saas-Vertrag zustande und ermöglicht traplinked dem Kunden die Nutzung der Vertragssoftware als Software as a Service über eine Telekommunikationsverbindung. Die Nutzung kann dem Kunden über eine Smartphone / Tablet Applikation („Native App“) bzw. per Log-In über eine Internetseite von traplinked (bis auf weiteres https://app.traplinked.com/login) („Web App“) ermöglicht werden. Der Kunde wird die Native App ausschließlich für Endgeräte mit Android-Betriebssystem über den Google Playstore oder für Endgeräte mit Apple-iOS-Betriebssystem über den Apple Appstore beziehen.
      • Übergabepunkt für die Vertragssoftware an den Kunden ist der Routerausgang des Rechenzentrums auf dessen Server traplinked die Vertragssoftware bereithält. traplinked schuldet die vertragsgemäße technische Nutzbarkeit der Vertragssoftware am Übergabepunkt.
      • Eine Installation der Vertragssoftware oder einer Kopie der Vertragssoftware auf IT-Systemen des Kunden erfolgt vorbehaltlich der Installation der Native App nicht. Die Zurverfügungstellung eines Benutzerhandbuchs oder einer sonstigen Anleitung ist von traplinked nicht geschuldet.
      • Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Telekommunikationsverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt sowie die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität dieser Telekommunikationsverbindung liegt in der Verantwortung des Kunden und schuldet traplinked nicht. Entsprechendes gilt für Hardware und andere Software als die Native App bzw. Web App, welche der Kunde für die Nutzung der Vertragssoftware benötigt.
      • Mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen werden durch traplinked keine Rechte an geistigem Eigentum und keine gewerblichen Schutzrechte von traplinked bzw. Dritten an den Kunden übertragen. traplinked räumt dem Kunden jedoch ein Nutzungsrecht an den solchen Rechten von traplinked ein, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware über eine Telekommunikationsverbindung durch den Kunden erforderlich ist. Dieses Nutzungsrecht des Kunden ist nicht exklusiv, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar, ist auf die Laufzeit des Vertrags beschränkt und berechtigt den Kunden nur zur Nutzung der Vertragssoftware für eigene Zwecke. Der vorstehende Umfang des Nutzungsrechts gilt für alle dem Kunden während der Laufzeit des Vertrags zur Verfügung gestellten Versionen der Vertragssoftware.
      • Alle vertraglichen Leistungen von traplinked können nach Wahl von traplinked in deutscher oder englischer Sprache erbracht werden. Eine Leistungserbringung in einer anderen Sprache schuldet traplinked nicht; soweit traplinked vertragliche Leistungen auf Wunsch des Kunden auf Französisch, Niederländisch, Portugiesisch bzw. Spanisch erbringt, hat diese Leistungserbringung Erfüllungswirkung.
    • Angebotene Funktionalitäten
      • Die Basisfunktionalitäten der Vertragssoftware ermöglichen die Dokumentation des Standorts der traplinked-IoT-Geräte, die Überwachung des Betriebsstatus, der Qualität der Funkverbindung und des Batterieladezustands der traplinked-IoT-Geräte, die Betrachtung und Auswertung von von den traplinked-IoT-Geräten übermittelten Daten (z.B. Bilddaten) und die Verwaltung der vom Kunden eingesetzten Nutzer (z.B. Mitarbeiter des Kunden) der Vertragssoftware („Basisfunktionalitäten“).
      • Die Premiumfunktionalitäten der Vertragssoftware beinhalten neben den Basisfunktionalitäten die automatische Benachrichtigung über den Betriebszustand der traplinked-IoT-Geräte per Pushnachricht an ein Smartphone oder per E-Mail an vom Kunden eingesetzte Nutzer der Vertragssoftware, die Standortverwaltung von traplinked-IoT-Geräten mit Hilfe von vom Kunden in üblichen Dateiformaten (nämlich pdf, png, jpg bzw. jpeg sowie bei Nutzung der Web App zusätzlich auch heic bzw. heif) in die Vertragssoftware geladenen Gebäudegrundrissplänen, den Export von bestimmten in der Vertragssoftware verwalteten Daten in den Dateiformaten csv, xls bzw. pdf, zusätzliche Funktionalitäten zur Auswertung von von traplinked-IoT-Geräten übermittelten Daten und die computergestützte Auswertung von von traplinked-IoT-Geräten übermittelten Bilddaten („Premiumfunktionalitäten“).
      • Die Vertragssoftware ermöglicht außerdem über eine Schnittstelle die Überführung von von traplinked-IoT-Geräten übermittelten Daten in bestimmte von Dritten angebotene Software (nämlich Pestsoft, PestScan, Keetex HYGiTEC; „Schnittstellenfunktionalität“); traplinked stellt die Software von Dritten nicht zur Verfügung, sondern die Bereitstellung und das Funktionieren der Software von Dritten ist ausschließlich Sache des Kunden).
    • Geschuldete Funktionalitäten, Laufzeiten und Kündigung
      • Ab der erstmaligen Registrierung des Kunden stellt traplinked dem Kunden die Vertragssoftware einmalig
    • für die Dauer von exakt drei Monaten ab der Registrierung mit den Premiumfunktionalitäten („Startzeitraum Premiumfunktionalitäten“) und
    • für die Dauer von exakt einem Monat ab der Registrierung mit der Schnittstellenfunktionalität („Startzeitraum Schnittstellenfunktionalität“)

zur Nutzung zur Verfügung, ohne dass der Kunde hierfür eine Vergütung schuldet. Die Startzeiträume nach Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Registrierung des Kunden bei der erstmaligen Vereinbarung des Satzes 1 zwischen uns und dem Kunden bereits mindestens drei Monate zurückliegt. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung des Satzes 1 zwischen uns und ihm bereits registriert gewesen ist, seine Registrierung jedoch weniger als drei Monate zurückliegt, verkürzen sich der Startzeitraum Premiumfunktionalitäten und der Startzeitraum Schnittstellenfunktionalität jeweils um die Zeit zwischen der Registrierung des Kunden und der erstmaligen Vereinbarung des Satzes 1. Nach Ablauf des jeweiligen Startzeitraums bzw. soweit der jeweilige Startzeitraum keine Anwendung findet, stellen wir dem Kunden die Vertragssoftware mit den Basisfunktionalitäten zur Verfügung, ohne dass der Kunde hierfür eine Vergütung schuldet.

  • Der Kunde kann durch Erklärung gegenüber traplinked, die der Annahme durch traplinked bedarf, jederzeit von der Nutzung der Vertragssoftware mit den Basisfunktionalitäten zur Nutzung der Vertragssoftware mit den Premiumfunktionalitäten wechseln („Upgrade-Erklärung Premiumfunktionalitäten“) und/oder zur Nutzung der Vertragssoftware mit der Schnittstellenfunktionalität wechseln („Upgrade-Erklärung Schnittstellenfunktionalität“). Für eine Nutzung der Vertragssoftware mit den Premiumfunktionalitäten außerhalb des Startzeitraums Premiumfunktionalitäten bzw. mit den Schnittstellenfunktionalitäten außerhalb des Startzeitraums Schnittstellenfunktionalitäten schuldet der Kunde traplinked eine Vergütung.
  • Bezüglich der Premiumfunktionalitäten entsteht die Vergütung zeitabhängig, wobei der Kunden zwischen monatlicher und jährlicher Zahlungsweise wählen kann. Bezüglich der Schnittstellenfunktionalität entsteht die Vergütung monatlich je traplinked-IoT-Gerät, dass der Kunde während des betreffenden Monats über die Vertragssoftware verwaltet hat und gilt eine monatliche Zahlungsweise.
  • Gilt eine monatliche Zahlungsweise beträgt die Laufzeit des Vertrags über die Premiumfunktionalitäten bzw. die Schnittstellenfunktionalitäten jeweils einen Monat und verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn der Vertrag über die Premiumfunktionalitäten bzw. die Schnittstellenfunktionalitäten nicht vor dem Ende der bis dahin geltenden Laufzeit gekündigt oder im Fall der Premiumfunktionalitäten auf die jährliche Zahlungsweise geändert wird. Es wird klargestellt, dass die Premiumfunktionalitäten und die Schnittstellenfunktionalitäten getrennt voneinander gekündigt werden können. Wählt der Kunde für die Premiumfunktionalitäten die jährliche Zahlungsweise, beträgt die Laufzeit des Vertrags über die Premiumfunktionalitäten ein Jahr und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag über die Premiumfunktionalitäten nicht vor dem Ende der bis dahin geltenden Laufzeit gekündigt oder auf die monatliche Zahlungsweise geändert wird. Im Fall der Kündigung der Premiumfunktionalitäten bzw. der Schnittstellenfunktionalitäten, kann der Kunde die Vertragssoftware in jedem Fall mit den Basisfunktionalitäten weiter nutzen, ohne dass der Kunde hierfür eine Vergütung schuldet.
  • Eine Laufzeit gemäß Ziffer 14.4.4 beginnt exakt mit der jeweiligen Upgrade-Erklärung. Abweichend davon beginnt die Laufzeit mit dem Ende des jeweiligen Startzeitraums, wenn die Upgrade-Erklärung vor dem Ende des betreffenden Startzeitraums erfolgt.
  • In Monaten zu berechnende Fristen nach Ziffer 14.4.1 und Ziffer 14.4.4 enden an dem Tag, welcher durch seine Zahl dem Tag des Beginns des Startzeitraums bzw. dem Tag der Upgradeerklärung entspricht, und zwar zu der Uhrzeit des Beginns des Startzeitraums bzw. der Upgradeerklärung.
  • § 187 bis 193 BGB sind auf die Fristen gemäß dieser Ziffer 14.4 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für § 188 Abs. 3 BGB, welcher anzuwenden ist.
  • Besteht ein Saas-Vertrag ausschließlich über die Basisfunktionalitäten kann dieser mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderquartalsende gekündigt werden.
  • Zahlungsbedingungen für die Nutzung der Vertragssoftware
    • Hat der Kunde gemäß Ziffer 14.4 traplinked eine Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware zu bezahlen, entsteht der Anspruch von traplinked auf die Vergütung im Voraus zu Beginn der jeweiligen Laufzeit und zu Beginn jeder verlängerten Laufzeit und ist am Tag seiner Entstehung zu bezahlen.
    • Für die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 14.4 erteilt der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat oder stimmt der wiederholten Belastung seiner Kreditkarte zu.
  • Weitere Zahlungsverzugsfolgen
    • Kommt der Kunde mit der Zahlung eines Entgelts aus dem Saas-Vertrag länger als zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug, sind wir berechtigt, die Nutzung der Vertragssoftware zurückzubehalten, insbesondere den Zugang des Kunden zur Vertragssoftware vorübergehend zu sperren, bis sämtliche offenen Entgeltforderungen, hinsichtlich welchen Verzug eingetreten ist, erfüllt worden sind.
    • Entgelte im Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragssoftware, die nicht nutzungsabhängig berechnet werden, hat der Kunde auch während der Dauer der Zurückbehaltung bzw. Sperrung nach Ziffer 14.6.1 zu leisten.
    • Unser Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und zur Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  • Vergütungserhöhung

Schulden Sie uns eine Vergütung für die Nutzung von Premiumfunktionalitäten bzw. Schnittstellenfunktionalitäten, können wir die jeweilige Vergütung durch Erklärung in Text- oder Schriftform gegenüber Ihnen für die Zukunft erhöhen. Die Erhöhung tritt sechs Wochen nach unserer Erhöhungserklärung in Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt eine neue Laufzeit der zu vergütenden Leistung beginnt. Ist dies nicht der Fall, tritt die Erhöhung nach dem Ablauf der Sechswochenfrist mit dem Beginn nächsten neuen Laufzeit der zu vergütenden Leistung in Kraft . Eine solche Vergütungserhöhung wird maximal 10 % der jeweiligen, bis dahin geltenden Vergütung betragen. Es wird klargestellt, dass die Kündigungsmöglichkeit zum Ende der jeweiligen Laufzeit unberührt bleibt .

  • Pflichten des Kunden
    • Der Kunde sorgt dafür, dass er berechtigt ist, die bei der Nutzung der Vertragssoftware eingesetzten Daten (z.B. Standortdaten, Daten der vom Kunden eingesetzten Nutzer; „Kundendaten“) sowie sämtliche Rechte daraus in dem Umfang zu nutzen, welcher für die Nutzung der Vertragssoftware und ihrer Funktionen erforderlich ist.
    • Der Kunde räumt traplinked ein nicht ausschließliches und auf die Dauer dieses Vertrags begrenztes unentgeltliches Nutzungsrecht an den Kundendaten ein. Das Nutzungsrecht umfasst jedoch nur eine solche Nutzung der Kundendaten, wie sie für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten von traplinked erforderlich ist; Ziffer 9 bleibt unberührt.
    • Wird traplinked im Zusammenhang mit den Kundendaten und deren Nutzung wegen einer Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, stellt der Kunde traplinked hiervon auf erstes Anfordern frei.
    • Der Kunde ist für die Bereitstellung und Pflege der Kundendaten, eine ausreichende Sicherung der Kundendaten an einem anderen Speicherort sowie für die Pflege, Verwaltung und ggf. persönliche Konfiguration des dem Kunden eingeräumten Zugangs zur Vertragssoftware selbst verantwortlich.
    • Stellt traplinked ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Anleitung zur Vertragssoftware zur Verfügung, wird der Kunde die darin enthaltenen Erläuterungen und Instruktionen sich selbständig aneignen und bei der Nutzung der Vertragssoftware beachten. Eine für die Nutzung der Vertragssoftware erforderliche Qualifizierung des Kunden bzw. der von ihm eingesetzten Nutzer der Vertragssoftware hat der Kunde auf eigene Kosten selbst zu leisten.
    • Erfordert die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von traplinked die Mitwirkung des Kunden, wird der Kunde im erforderlichen Umfang und in zumutbarer Art und Weise unentgeltlich mitwirken, insbesondere ist der Kunde im zumutbaren Umfang zur Mitwirkung bei der Fehlerbehebung und der Erbringung anderer Supportleistungen durch traplinked verpflichtet (einschließlich der Dokumentation und Übermittlung der für Fehlerbehebungen und Supportleistungen notwendigen Informationen, welche der Kunde mit zumutbarem Aufwand zur Verfügung stellen kann). Weiter wird der Kunde auf Verlangen von traplinked geeignete und verantwortliche Ansprechpartner auf seiner Seite benennen.
    • Will der Kunde die Nutzung der Vertragssoftware dauerhaft oder vorübergehend einem Dritten überlassen (z.B. durch Weitergabe der Log-In-Daten des Kunden), bedarf er hierzu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von traplinked, es sei denn der Dritte ist ein Dienstleister des Kunden, nutzt die Vertragssoftware ausschließlich im Interesse des Kunden und unterliegt hinsichtlich der Nutzung der Vertragssoftware ausschließlich den Weisungen des Kunden. Ein Kündigungsrecht des Kunden nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Stimmt traplinked einer Überlassung der Nutzung der Vertragssoftware an einen Dritten zu, bleiben die Verpflichtungen des Kunden gegenüber traplinked aus diesem Vertrag dennoch bestehen.
    • Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Vertragssoftware zugreifen können, insbesondere die Log-In-Daten vor der Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte schützen. Hat der Kunde Kenntnis oder den Verdacht, dass Dritte auf die Vertragssoftware zugreifen können oder von den Log-In-Daten Kenntnis erlangt haben, wird der Kunde traplinked unverzüglich informieren.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass seine Verwendung der Vertragssoftware nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder ihm bekannte behördliche oder gerichtliche Entscheidungen verstößt, es sei denn der Verstoß ist ausschließlich von traplinked zu vertreten.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Vertragssoftware eingesetzten oder an traplinked übermittelten Daten keine Viren oder sonstige Schadsoftware beinhalten und wird zur Prüfung dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass er für die Nutzung der Vertragssoftware nur die Native App bzw. für die Nutzung der Web App nur die Internetbrowser Google Chrome oder Mozilla Firefox in der jeweils aktuellen vom jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter veröffentlichten Version verwendet. Verwendet der Kunde einen anderen Internetbrowser, stellen Leistungsdefizite der Vertragssoftware keinen Mangel dar.
    • Der Kunde ist zu einer Vervielfältigung und Änderung der Vertragssoftware nicht berechtigt, es sei denn, dies sollte für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware notwendig sein oder die Änderung erfolgt zur Beseitigung eines Mangels dessen Beseitigung durch traplinked gemäß Ziffer 14.12.9 fehlgeschlagen ist.
    • Die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen von traplinked durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen der Vertragssoftware, die sich im rechtmäßigen Besitz des Kunden befindet und auf Geschäftsgeheimnissen von traplinked beruht, ist untersagt, es sei denn die Voraussetzungen des § 69e UrhG liegen vor. Diese Unterlassungspflicht des Kunden gilt auch nach der Beendigung dieses Vertrags weiter fort. Sie endet erst und sobald das betreffende Geschäftsgeheimnis durch traplinked öffentlich verfügbar gemacht wurde.
    • Merkmale der Vertragssoftware, die der Programmidentifizierung dienen, insbesondere Urhebervermerke, Seriennummern oder Marken, dürfen in keinem Fall durch den Kunden entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
    • Der Kunde wird traplinked unverzüglich informieren, wenn er personenbezogene Daten unter Einsatz der Vertragssoftware verarbeitet (Art. 4 Nr. 1, Nr. 2 DSGVO), Kenntnis davon erlangt hat, dass die Vertragssoftware die Vorgaben der DSGVO für eine datenschutzrechtliche Technikgestaltung nicht erfüllt und die Vertragssoftware vom Kunden nicht ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ohne Verstoß gegen die DSGVO genutzt werden kann.
    • Wird der Kunde infolge seiner Nutzung der Vertragssoftware wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Vertragssoftware oder wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen der DSGVO durch die Vertragssoftware in Anspruch genommen, wird der Kunde traplinked hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde ist im Fall der Möglichkeit eines Regressanspruchs des Kunden gegen traplinked nicht berechtigt, solche Ansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung von traplinked anzuerkennen oder zu erfüllen.
  • Geschuldete Verfügbarkeit
    • Der Kunde und traplinked sind sich einig, dass die Vertragssoftware nicht als systemkritisch für den Geschäftsbetrieb des Kunden einzustufen ist.
    • traplinked sorgt dafür, dass die Vertragssoftware an jedem Tag eines Kalenderjahres von 0 bis 24 Uhr abzüglich der Unterbrechungen im Sinne von Ziffer 14.9.3 zur Nutzung durch den Kunden bereitgestellt ist („Bereitstellungszeit“).
    • Die Bereitstellung der Vertragssoftware kann unterbrochen werden
  • zur Durchführung von Wartungsarbeiten oder Änderungen an der Vertragssoftware („Planmäßige Downtime“), wenn ein Zeitfenster für die Planmäßige Downtime mit dem Kunden vereinbart wurde oder wenn traplinked den Kunden mindestens 24 Stunden im Voraus über die Planmäßige Downtime und deren voraussichtliche Dauer informiert hat und die Planmäßige Downtime acht Stunden nicht überschreitet, oder
  • aus sonstigen Gründen, die kein Besonderes Ereignis und kein Fall gemäß Ziffer 14.12.10 sind („Sonstige Downtime“), wenn die Sonstige Downtime mit dem Kunden vereinbart wurde oder die Unterbrechung der Leistungen von traplinked nur von kurzer Dauer ist, wobei eine kurze Dauer vorliegt, wenn im Einzelfall eine Stunde oder während einer Woche von Montag bis Freitag (ohne gesetzliche Feiertage in Bayern, Deutschland) zwischen 8 und 18 Uhr in Summe drei Stunden und während der restlichen Zeit in Summe sechs Stunden nicht überschritten werden.
    • Eine Verletzung der Leistungspflichten von traplinked in Bezug auf die Vertragssoftware liegt in jedem Fall und unabhängig von der Erfüllung der Bereitstellungszeit jedoch nur vor, wenn die Vertragssoftware während weniger als 98,5% der Bereitstellungszeit zur Nutzung zur Verfügung steht.
  • Änderungen oder Erweiterungen der Software
    • traplinked ist zu einer Änderung der Vertragssoftware nur verpflichtet, soweit dies zur Instandhaltung der Vertragssoftware und für ihre weitere Nutzung durch den Kunden notwendig ist.
    • traplinked kann die Vertragssoftware, solange die Vertragssoftware die von traplinked geschuldete Funktionalität behält, jederzeit ändern oder erweitern, um die Vertragssoftware an neue oder geänderte technische, rechtliche oder wirtschaftliche Bedürfnisse oder an neue oder geänderte Kundenbedürfnisse anzupassen oder neue oder geänderte Funktionen einzuführen. Über Änderungen bzw. Erweiterungen der Vertragssoftware wird traplinked den Kunden vorab angemessen informieren. traplinked kann auf eine solche Information verzichten, wenn durch die Änderung eine Fehlfunktion, ein Mangel oder eine Sicherheitslücke der Vertragssoftware kurzfristig behoben werden soll oder mit der Änderung keine unzumutbare Veränderung der Vertragssoftware durch den Kunden verbunden ist. Änderungen bzw. Erweiterungen sind keine Leistungsstörung.
  • Kündigung aus wichtigem Grund, Sperrung des Zugangs, Datenlöschung wegen Pflichtverletzung
    • traplinked ist zur Kündigung des Saas-Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere
  • wenn der Kunde bezüglich einer monatlich zu zahlenden Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,
  • wenn der Kunde bezüglich einer jährlich zu zahlenden Vergütung mit der Zahlung der Vergütung länger als zwei Monaten in Verzug ist,
  • wenn der Kunde schuldhaft eine sonstige wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat und traplinked infolgedessen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist,
  • wenn in Bezug auf das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  • wenn traplinked das Anbieten bzw. Erbringen ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen infolge einer Gesetzesänderung oder durch eine behördliche oder eine gerichtliche Entscheidung untersagt worden oder sonst unmöglich geworden ist.
    • Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Pflichten aus Ziffer 14.8 kann traplinked nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden in Textform den Zugang des Kunden zur Nutzung der Vertragssoftware sperren, wenn der Verstoß hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
    • Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Pflichten aus Ziffer 14.8.9 und Ziffer 14.8.10, kann traplinked den Verstoß begründende Kundendaten löschen.
  • Gewährleistung
    • traplinked leistet ab Vertragsbeginn und während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der Möglichkeit des Kunden zur Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Leistungsbeschreibung aus Ziffer 14.2 bis Ziffer 14.4 und dem hieraus vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (vertraglich vereinbarte Beschaffenheit).
    • Störungen und Ausfälle der Vertragssoftware, die durch vertragswidrige oder unsachgemäße Verwendung der Vertragssoftware, durch andere Hard- oder Software des Kunden, die mit der Vertragssoftware unmittelbar oder mittelbar verbunden ist oder durch eine vom Kunden oder von Dritten ohne Zustimmung von traplinked vorgenommene Änderung der Vertragssoftware verursacht wurden, begründen keinen Mangel.
    • Werden die Leistungen von traplinked nicht vertragsgemäß erbracht, so gelten §§ 536 ff. BGB, es sei denn aus diesem Vertrag ergibt sich etwas anderes. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
    • Sollte der Kunde einen Mangel der Vertragssoftware feststellen, so hat der Kunde den Mangel traplinked unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist eine Mangelanzeige des Kunden nicht hinreichend konkret und prüffähig, können wir vom Kunden verlangen, dass er eine konkrete und prüffähige Mangelbeschreibung übermittelt.
    • Binnen acht Stunden nach der Mangelanzeige ordnen wir den Mangel gemäß § 315 BGB einer Fehlerklasse zu. Die Fehlerklasse 1 umfasst Mängel, durch welche der produktive Einsatz der Vertragssoftware durch den Kunden nicht möglich oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist; Voraussetzung ist der Ausfall mindestens einer der folgenden Funktionalitäten: Einsicht des Dashboards, Standortverwaltung, Geräteverwaltung der traplinked-Mobilfunk-IoT-Geräte des Kunden. Die Fehlerklasse 2 umfasst Mängel, welche keinen Mangel der Fehlerklasse 1 darstellen, und durch welche der produktive Einsatz der Vertragssoftware zwar eingeschränkt ist, die Kernfunktionalitäten (d.h. mindestens folgende Funktionalitäten: Versand von Benachrichtigungen, Einsicht der Grundrisse, Datenexport als pdf-, csv- oder excel-Datei, Befallsmeldungen, KI Analyse der TOM Bilder) – soweit diese geschuldet sind – aber zur Verfügung stehen. Die Fehlerklasse 3 umfasst alle anderen Mängel. Liegt ein Mangel der Vertragssoftware vor, gelten abhängig von der Fehlerklasse die folgenden Reaktionszeiten nach deren Ablauf nach Eingang einer konkreten und prüffähigen Mangelanzeige des Kunden wir mit der Beseitigung des jeweiligen Mangels beginnen: bei Fehlerklasse 1 beträgt die Reaktionszeit acht Stunden, bei Fehlerklasse 2 beträgt die Reaktionszeit zwei Werktage (ausgenommen Samstage und gesetzliche Feiertage in Bayern, Deutschland); bei Fehlerklasse 3 beträgt die Reaktionszeit zehn Werktage (ausgenommen Samstage und gesetzliche Feiertage in Bayern, Deutschland).
    • Die Beseitigung eines Mangels der Vertragssoftware kann auch durch eine vorübergehende Lösung oder durch die Möglichkeit zur Umgehung des Mangels im Wege einer abweichenden Nutzung der Vertragssoftware erfolgen, sofern diese den Mangel beheben oder der Kunde die Vertragssoftware dadurch zumutbar nutzen kann.
    • Ungeachtet des § 275 Abs. 1 bis 3 BGB kann traplinked die Beseitigung eines Mangels verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag eigenständig von der laufenden Vergütung abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kunden, einen aufgrund einer berechtigten Minderung der Vergütung zu viel gezahlten Teil der Vergütung von traplinked zurückzufordern, bleibt unberührt.
    • Der Kunde ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn (a) die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung durch uns eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellt und, wenn (b) (i) die Mangelbeseitigung unmöglich ist, (ii) wenn traplinked die Mangelbeseitigung verweigert, (iii) wenn die Mangelbeseitigung dem Kunden aus sonstigen Gründen unzumutbar ist oder (iv) wenn die Mangelbeseitigung durch traplinked fehlgeschlagen ist. Als fehlgeschlagen gilt die Mangelbeseitigung nach dem dritten erfolglosen Versuch von traplinked, frühestens jedoch zwei Wochen nach dem Ende der für den Mangel geltenden Reaktionszeit.
    • Wird die Leistung von traplinked durch ein Besonderes Ereignis oder von traplinked nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets verzögert oder vorübergehend verhindert, wird traplinked – soweit traplinked bekannt – unverzüglich auf das Bestehen des solchen Hindernisses und dessen voraussichtliche Dauer hinweisen und entfällt die Leistungspflicht von traplinked für die Dauer des Leistungshindernisses. Umgekehrt entfällt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung für die Dauer des Leistungshindernisses, es sei denn diese ist kürzer als 24 Stunden. Sofern es sich um ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt, sind traplinked und der Kunde jeweils berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; ein nicht nur vorübergehendes Leistungshindernis liegt vor, wenn das Leistungshindernis länger als zwei Wochen andauert. Im Fall einer Kündigung wegen eines solchen Leistungshindernisses sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  • Verjährung
    • Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen verjähren Ansprüche des Kunden gegen traplinked aus oder im Zusammenhang mit dem Saas-Vertrag zwei Jahre nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, ergibt sich aus der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder ist auf den Ersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet.
    • 548 BGB bleibt unberührt.
  • Beendigung der Saas-Vertrags
    • Endet der Saas-Vertrag, endet zugleich das Recht des Kunden, die Vertragssoftware zu nutzen.
    • Endet der Saas-Vertrag, ist traplinked berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware vom Kunden hochgeladenen oder sonst bereitgestellten Daten nach Ablauf von 12 Monaten zu löschen.
    • Nutzt der Kunde die Leistungen von traplinked oder Teile der Leistungen (z.B. Premiumfunktionalitäten) von traplinked nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiter, führt dies nicht zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses; § 545 BGB wird abbedungen. Die Entstehung eines Nutzungsersatzanspruchs von traplinked gegen den Kunden in Bezug auf die fortgesetzte Nutzung bleibt unberührt, es sei denn, der Kunde hat den Vertrag bzw. die betreffende Leistung über die Web App wirksam gekündigt, traplinked stellt dem Kunden trotz der Kündigung die gekündigten Leistungen über deren Vertragslaufzeit hinaus zur Verfügung und der Kunde hat uns hierauf hingewiesen.
  • Datenschutz
    • Der Kunde wird bei der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten nur verarbeiten (Art. 4 Nr. 1, Nr. 2 DSGVO), soweit er dazu berechtigt ist. Der Kunde sorgt insbesondere dafür, dass ihm eine für die Verarbeitung erforderliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt, soweit die Verarbeitung nicht durch einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand gedeckt ist. Macht ein Dritter wegen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Kunden Ansprüche gegen traplinked geltend, stellt der Kunde traplinked von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
    • Die Parteien werden einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, soweit dies gemäß den Vorgaben der DSGVO für die Durchführung dieses Vertrags erforderlich sein sollte. Schließen die Parteien im Hinblick auf die Durchführung dieses Vertrags einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab, gehen die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags den Bestimmungen dieses Vertrags vor, soweit die Bestimmungen sich widersprechen.

 

Stand: 31.01.2024